| STEUERRUNDSCHREIBEN: 2026-98 | DATUM: 09.07.2026 |
Gemäß den Aktualisierungen der Beamtengehaltskoeffizienten durch das Rundschreiben Nr. 5 vom 02.07.2026 der Generaldirektion für öffentliche Finanzverwaltung und Transformation des Ministeriums für Schatz und Finanzen wurde die Abfindungs-Höchstgrenze, die für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2026 gültig sein wird, neu festgelegt.
In diesem Rahmen;
Abfindungs-Höchstgrenze: Der jährliche Höchstbetrag der Abfindung, die an Arbeitnehmer gezahlt wird, deren Arbeitsvertrag ab dem 1. Juli 2026 gekündigt wird oder die in den Ruhestand treten, und der von der Einkommensteuer befreit ist, beträgt nun 73.729,87 TL.
Besteuerung und Verbuchung als Aufwand
Besteuerung: Wenn der an den Arbeitnehmer gezahlte Abfindungsbetrag diesen festgelegten Höchstbetrag (73.729,87 TL) nicht übersteigt, ist er vollständig von der Einkommensteuer befreit. Bei Zahlungen, die den Höchstbetrag übersteigen, wird der übersteigende Teil als Lohn betrachtet und der Einkommensteuer unterworfen. Von der steuerfreien Abfindung wird lediglich ein Stempelsteuerabzug in Höhe von 0,759 % vorgenommen.
Verbuchung als Aufwand (Rückstellung vs. Zahlung): Gemäß der in den Auskünften des Finanzministeriums dargelegten Auffassung reicht es für die steuerliche Geltendmachung der Abfindung als Aufwand bei der Ermittlung des Unternehmensgewinns nicht aus, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat. Auch wenn der Anspruch entstanden ist, muss die verdiente Abfindung dem Arbeitnehmer tatsächlich ausgezahlt worden sein. Die Verbuchung als Aufwand kann in dem Zeitraum erfolgen, in dem die Zahlung tatsächlich geleistet wird.