| STEUERRUNDSCHREIBEN: 2026-104 | DATUM: 03.08.2026 |
Die wichtigsten Änderungen in den Steuergesetzen durch das Gesetz Nr. 7590, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 33326 vom 31. Juli 2026, sind nachstehend zusammengefasst:
Änderungen des Mehrwertsteuergesetzes (Kernkraftwerke)
Mit dem dem MwSt-Gesetz hinzugefügten vorläufigen Artikel 49 wurden Steuerzahlern, die eine Vorlizenz und/oder Lizenz zur Stromerzeugung in Kernkraftwerken erhalten, bis zum 31.12.2045 folgende Befreiungen gewährt:
- Die MwSt., die aufgrund von Bauarbeiten im Rahmen von Investitionsanreizzertifikaten anfällt und nicht durch Abzug ausgeglichen werden kann, wird dem Steuerzahler auf Antrag erstattet.
- Die in diesem Rahmen durchzuführenden Lieferungen von Maschinen und Ausrüstungen sind von der MwSt. befreit.
Die Regelungen sind am 1. August 2026 in Kraft getreten.
Änderung des Stempelsteuergesetzes
Mit dem Absatz, der dem Abschnitt „Papiere im Zusammenhang mit handelsrechtlichen und zivilrechtlichen Angelegenheiten“ der Tabelle (2) des Stempelsteuergesetzes hinzugefügt wurde, sind Papiere, die im Zusammenhang mit Investitionen in Kernkraftwerke ausgestellt werden und an denen juristische Personen beteiligt sind, die eine Vorlizenz/Lizenz zur Stromerzeugung in Kernkraftwerken besitzen, von der Stempelsteuer befreit.
Die Regelung ist am 31. Juli 2026 in Kraft getreten.
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (Verdecktes Eigenkapital)
Mit dem dem Körperschaftsteuergesetz hinzugefügten vorläufigen Artikel 20 wird bei Krediten von Partner- oder verbundenen Banken/Kreditinstituten im Rahmen von Investitionen in Kernkraftwerke der als verdecktes Eigenkapital zu berücksichtigende Satz von 50 Prozent bis zum 31.12.2045 auf 25 Prozent gesenkt.
Die Regelung trat in Kraft und gilt für Unternehmenseinkünfte aus Abrechnungszeiträumen, die ab dem 1. Januar 2026 beginnen.
Änderungen des Sonderverbrauchsteuergesetzes (Personenkraftwagen)
Hinsichtlich der Personenkraftwagen mit der HS-Code 87.03 in der Liste (II) des Sonderverbrauchsteuergesetzes (ÖTV) wurden wesentliche Änderungen vorgenommen:
- Das Kriterium „Antriebssystem“ wurde in die Kriterien zur Festlegung unterschiedlicher Steuersätze aufgenommen.
- Es wurde festgelegt, dass der Mindestfeststeuerbetrag für Fahrzeuge der Klasse (L) 30.000 TL und für andere Fahrzeuge 100.000 TL nicht unterschreiten darf (Wird jährlich um die Aufwertungsrate erhöht).
- Der Präsident wurde ermächtigt, unterschiedliche Mindestfeststeuerbeträge basierend auf Kriterien wie Motorleistung, Hubraum, Antriebssystem, Reichweite, Batteriekapazität, Fahrzeugtyp sowie Emissionsart und -wert festzulegen..