| STEUERRUNDSCHREIBEN: 2026-106 | DATUM: 31.08.2026 |
Die Frist, die im Rahmen des Allgemeinen Inkassokommuniqués Serie: B Nr. 20 gewährt wurde, welches die Verfahren und Grundsätze für die Umstrukturierung öffentlicher Forderungen festlegt, die von den dem Ministerium für Schatz und Finanzen angegliederten Finanzämtern verfolgt werden, ist abgelaufen.
Für Steuerzahler, die von den Vorteilen der Regelung profitieren möchten, ist es von größter Wichtigkeit, ihre Anträge bis zum Ende der heutigen Arbeitszeit (31. August 2026) abzuschließen.
Die grundlegenden Regeln und wichtigsten Punkte der im Kommuniqué enthaltenen Regelung sind nachstehend zusammengefasst:
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Einbezogene Schulden
Alle öffentlichen Forderungen, die mit Stand vom 5. Juni 2026 (einschließlich dieses Datums) fällig, aber noch unbezahlt sind und von den Finanzämtern verfolgt werden, fallen in den Geltungsbereich dieser Umstrukturierung.
Sonderverbrauchsteuer (ÖTV), Vorsteuer, die auf die Einkommen-/Körperschaftsteuer 2026 anzurechnen ist, sowie die damit verbundenen Strafen und Stempelsteuern sind von diesem Geltungsbereich ausgeschlossen.
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Ermäßigter Stundungszins
Im Rahmen der Umstrukturierung wird der Stundungszinsatz zu einem ermäßigten jährlichen Satz von 29 % angewendet, anstelle der normalerweise angewendeten jährlichen 39 %.
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Antragsfrist und Beginn der Ratenzahlungen
Um diese Möglichkeit nutzen zu können, ist es zwingend erforderlich, sich spätestens bis zum 31. August 2026 (einschließlich dieses Datums) zu bewerben. Die Ratenzahlungen beginnen im September 2026 und werden in monatlich gleichen Raten gezahlt. Anträge können auch über das digitale Finanzamt oder e-Government gestellt werden.
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Ratenlaufzeiten (basierend auf der Liquiditätsquote)
Die Schulden von Steuerzahlern, die zum 16. Juni 2026 aktiv sind und Bücher führen, können je nach ihrer Liquiditätsquote, die ihre finanzielle Situation widerspiegelt, in bis zu 72 Raten abbezahlt werden:
- Liquiditätsquote von 0,50 oder höher: 36 gleiche Raten
- Liquiditätsquote kleiner als 0,50, größer als 0,30: 48 gleiche Raten
- Liquiditätsquote von 0,30 oder weniger: 72 gleiche Raten
(Ausnahme: Für MwSt. sowie Bank- und Versicherungsgeschäftssteuer und damit verbundene Schulden beträgt die maximale Ratenlaufzeit 12 Monate.)
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Erleichterung beim Sicherheitserfordernis
- Für öffentliche Forderungen unter 10 Millionen TL (einschließlich dieses Betrags) wird keine Sicherheit verlangt.
- Bei Schulden, die 10 Millionen TL übersteigen, wird nur für die Hälfte des Wertes des Teils, der diesen Betrag übersteigt, eine Sicherheit genommen.
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Verletzungsbedingungen
Die Nichtzahlung oder unvollständige Zahlung von maximal zwei Raten in einem Kalenderjahr gilt nicht als Verletzungsgrund. Die unbezahlten Raten müssen jedoch zusammen mit den Stundungszinsen im folgenden Ratenzeitraum gezahlt werden.
Wichtige Erinnerung: Steuerzahler, die bereits zum Veröffentlichungsdatum des Kommuniqués gestundete Schulden haben, können (sofern sie sich bis zum 31. August 2026 bewerben) ebenfalls vom neuen Zinssatz von 29 % und der Möglichkeit profitieren, die Frist für ihre verbleibenden Raten zu verlängern.