| STEUERRUNDSCHREIBEN: 2026-81 | DATUM: 04.06.2026 |
Das Gesetz umfasst unter anderem eine neue Vermögensrückführungsregelung, die Neufestlegung der Stundungsfristen für öffentliche Forderungen, einen ermäßigten Körperschaftsteuersatz für Produktions- und Agrareinkünfte, Körperschaftsteuerermäßigungen für Transithandel und qualifizierte Dienstleistungszentren, eine Einkommensteuerbefreiung für Auslandseinkünfte, eine Lohnbefreiung für qualifiziertes Personal, Erleichterungen für Technologie-Start-ups sowie die Verlängerung der Anreize des Istanbuler Finanzzentrums (IFZ). Nachstehend werden die Regelungen mit ihren Inkrafttretensdaten zusammengefasst.
1. Verlängerung der Stundungsfrist für öffentliche Forderungen
Mit Artikel 1 wird Artikel 48 des Gesetzes Nr. 6183 geändert: Die maximale Stundungsfrist wird von 36 auf 72 Monate verlängert und der sicherungsfreie Stundungsbetrag von 50.000 TRY auf 1.000.000 TRY angehoben.
-
Inkrafttreten: 4. Juni 2026.
2. Ermäßigter Satz bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Mit Artikel 2 wird der neue Artikel 20/D (wiederholt) des Einkommensteuergesetzes (EStG-TR) eingeführt: Bei Personen, die die Befreiung für Auslandseinkünfte in Anspruch nehmen, wird die Steuer auf Vermögensübergänge von Todes wegen innerhalb des Befreiungszeitraums mit 1% erhoben.
-
Inkrafttreten: 4. Juni 2026.
3. Beteiligungsanreiz für Beschäftigte von Technologie-Start-ups
Mit Artikel 3 wird Artikel 17 EStG-TR geändert. Der für die Einkommensteuerbefreiung maßgebliche Betrag bei Anteilsscheinen, die Technologie-Start-ups ihren Beschäftigten gewähren, wird auf das Doppelte des jährlichen Bruttolohns festgesetzt; die Erhebungsfristen für gestundete Steuern werden nach Haltedauern neu geregelt.
-
Inkrafttreten: 4. Juni 2026.
4. Einkommensteuerbefreiung für Auslandseinkünfte
Nach dem mit Artikel 4 eingefügten Artikel 20/D (wiederholt) EStG-TR sind Einkünfte natürlicher Personen, die in den letzten drei Kalenderjahren nicht in der Türkei ansässig waren und im Ausland erzielt wurden, 20 Jahre lang von der Einkommensteuer befreit. Für diese Einkünfte wird keine Erklärung abgegeben; Aufwendungen sind nicht abzugsfähig und im Ausland gezahlte Steuern nicht anrechenbar.
-
Inkrafttreten: 4. Juni 2026, anwendbar auf ab dem 1.1.2026 als ansässig geltende Personen.
5. Anreize für qualifizierte Dienstleistungszentren (QDZ)
-
5.1 Lohnbefreiung (Art. 5-Art. 23 EStG-TR): Der Teil des Lohns qualifizierten Personals, der das Dreifache des Bruttomindestlohns nicht übersteigt, ist von der Einkommensteuer befreit. In vom Präsidenten genehmigten Industriezonen und im IFZ gilt das Fünffache des Bruttomindestlohns. Inkrafttreten: 4. Juni 2026.
-
5.2 Körperschaftsteuerermäßigung (Art. 7 – Gesetz Nr. 4875): 95% der ausschließlich aus QDZ-Tätigkeiten im Ausland erzielten Einkünfte sind von der Bemessungsgrundlage abziehbar; in förderfähigen Industriezonen und für IFZ-Teilnehmer beträgt der Satz 100%. Der Abzug gilt für zwanzig Wirtschaftsperioden ab Aufnahme der Tätigkeit, sofern die Einkünfte bis zum Abgabetermin der Körperschaftsteuererklärung in die Türkei transferiert werden. Inkrafttreten: 4. Juni 2026, anwendbar auf ab dem 1.7.2026 fällige Erklärungen für ab dem 1.1.2026 beginnende Perioden.
-
5.3 Definition (Art. 6 – Gesetz Nr. 4875): Ein „qualifiziertes Dienstleistungszentrum“ ist ein Unternehmen, das in mindestens drei Ländern tätig ist und mindestens 80% seiner Einnahmen im Ausland erzielt. Inkrafttreten: 4. Juni 2026.
6. Ermäßigung für Transithandel und Dienstleistungsexport
Mit Artikel 7 wird Artikel 10 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG-TR) geändert: 95% der Einkünfte aus dem Verkauf im Ausland erworbener Waren ohne Einfuhr in die Türkei oder aus der Vermittlung solcher Geschäfte sind abziehbar; 100% für fürderfähige Industriezonen und IFZ-Teilnehmer.
-
Inkrafttreten: 4. Juni 2026, anwendbar auf ab dem 1.7.2026 fällige Erklärungen für ab dem 1.1.2026 beginnende Perioden.
7. Körperschaftsteuer von 12,5% auf Produktions- und Agrareinkünfte
Mit Artikel 8 wird Artikel 32 KStG-TR geändert. Für Unternehmen mit Industrieregisterbescheinigung, die tatsächlich Produktionstätigkeit ausüben, sowie für landwirtschaftlich produzierende Unternehmen gilt auf ausschließlich aus diesen Tätigkeiten erzielte Gewinne ein Körperschaftsteuersatz von 12,5%. Eine zusätzliche Ermäßigung nach Art. 32 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 5520 ist insoweit ausgeschlossen.
-
Inkrafttreten: 4. Juni 2026, anwendbar auf Gewinne ab 2027.
8. Mindestbemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer
Mit Artikel 9 wird Artikel 32/C KStG-TR geändert, sodass die Ermäßigungen für Transithandel, QDZ und IFZ von der inländischen Mindestbemessungsgrundlage abgezogen werden können.
-
Inkrafttreten: 4. Juni 2026, anwendbar auf ab dem 1.7.2026 fällige Erklärungen für ab dem 1.1.2026 beginnende Perioden.
9. Vermögensrückführung (Art. 10 – Übergangsartikel 19 KStG-TR)
-
9.1 Auslandsvermögen: Bargeld, Gold, Devisen und Kapitalmarktinstrumente können bis zum 31.7.2027 einer Bank/einem Intermediär gemeldet werden; binnen zwei Monaten ist der Transfer in die bzw. die Einfuhr in die Türkei erforderlich (physische Einfuhr durch Zollerklärung nachzuweisen).
-
9.2 Inlandsvermögen: Nicht verbuchte Vermögenswerte können bis zum 31.7.2027 gemeldet und durch Einzahlung bei einer Bank/einem Intermediär nachgewiesen werden.
-
9.3 Verbuchung und Sonderfonds: Bilanzierende Steuerpflichtige bilden auf der Passivseite einen Sonderfonds; dieser ist zwei Jahre nicht entnehmbar, nur zur Kapitalerhöhung verwendbar und nicht im Periodengewinn zu erfassen.
-
9.4 Nichtsteuerpflichtige: Profitieren ohne Fondserfordernis, sofern die Werte binnen zwei Monaten eingebracht/eingezahlt werden.
-
9.5 Steuersatz: Grundsätzlich 5%. Bei Verpflichtung zum Halten in Termineinlagen, Staatsschuldtiteln, Mietzertifikaten oder Risikakapitalfonds: 0% für fūnf Jahre, 1% für vier, 2% für drei, 3% für zwei, 4% für ein Jahr. Für ab dem 1.1.2027 abgegebene Meldungen gilt ein Zuschlag von 0,5 Punkten.
-
9.6 Schutz vor Prüfung/Festsetzung: Bei Erfüllung der Voraussetzungen erfolgen keine Steuerprüfung und keine Festsetzung.
-
9.7 Verstoß: Bei Nichteinhaltung entfällt der Schutz; nach Ablauf der Meldefrist sind keine Korrekturen zulässig.
-
9.8 Ermächtigung: Der Präsident kann die Frist verlängern; das Finanzministerium legt die Verfahren fest.
-
Inkrafttreten: 4. Juni 2026.
10. Finanzierungs- und Befreiungserleichterungen für Technologie-Start-ups
Mit Artikel 11 werden Artikel 3 des Gesetzes Nr. 5746 Bestimmungen hinzugefügt, die wandelbare Darlehensverträge von Start-ups mit Technologie-Abzeichen von bestimmten Vorschriften des türkischen Handelsgesetzbuchs ausnehmen und digitalen Unternehmen eine Befreiung von Kammerbeiträgen gewähren.
-
Inkrafttreten: 4. Juni 2026.
11. Erweiterung der IFZ-Anreize
Mit Artikel 12 wird Artikel 6 des Gesetzes Nr. 7412 geändert; die an die Beschäftigung von Personal mit Auslandserfahrung gebundene Einkommensteuerermäßigung wird auf alle Teilnehmer ausgedehnt. Für qualifiziertes Personal, das diese Begünstigung nutzt, findet die Lohnbefreiung nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 20 EStG-TR keine zusätzliche Anwendung.
-
Inkrafttreten: 4. Juni 2026.
12. Verlängerung des IFZ-Anreizzeitraums
Mit Artikel 13 wird der Übergangsartikel 1 des Gesetzes Nr. 7412 geändert; der Steuervorteil für Einkünfte aus Finanztätigkeiten wird bis zum Jahr 2047 verlängert und die Gebührenbefreiung auf 20 Jahre festgelegt.
-
Inkrafttreten: 4. Juni 2026.