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GSS- und Prämienschulden werden von SGK-Einkommen und -Renten abgezogen

STEUERRUNDSCHREIBEN: 2026-100 // Alle Arten von Prämienschulden, einschließlich der allgemeinen Krankenversicherung (GSS), von Versicherten und Anspruchsberechtigten, die zur Selbstzahlung von Prämien verpflichtet sind, werden durch einen Abzug von 10 % von den durch die SGK zugewiesenen Einkommen oder Renten eingezogen, ohne dass die Zustimmung des Schuldners oder ein Vollstreckungsverfahren erforderlich sind.
STEUERRUNDSCHREIBEN: 2026-100 DATUM: 28.07.2026

Die Verfahren und Grundsätze bezüglich der Einziehung von GSS- und anderen Prämienschulden derjenigen, die Einkommen und Renten von der Sozialversicherungsanstalt (SGK) beziehen, im Rahmen des Zusatzartikels 24 des Sozialversicherungs- und allgemeinen Krankenversicherungsgesetzes Nr. 5510, wurden mit dem SGK-Rundschreiben Nr. 2026-19 vom 24.07.2026 erläutert.

Dementsprechend sind die wichtigsten Punkte bezüglich der neuen Periode wie folgt:

1. Keine Zustimmung oder Vollstreckungsverfahren erforderlich

Prämien- und prämienbezogene Schulden (einschließlich GSS-Prämien), die sich aus der Versicherung von Personen ergeben, die zur Selbstzahlung der Prämien verpflichtet sind, werden direkt durch Abzug von den Einkommen/Renten, die ihnen oder ihren Anspruchsberechtigten im Rahmen des Gesetzes Nr. 5510 zugewiesen wurden, eingezogen, ohne ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten und ohne die Zustimmung des Schuldners einzuholen.

2. Abzüge erfolgen auch bei Anspruchsberechtigten, die Hinterbliebenenrenten beziehen

Schulden des Versicherten zu Lebzeiten oder aus Renten, die nach dem Tod zugewiesen wurden (wie dauerhafte Erwerbsunfähigkeits-, Invaliditäts-, Altersrenten), werden von den gezahlten Einkommen/Renten abgezogen.

Unbezahlte Prämienschulden von Personen, die als aktiv Versicherte oder während des Bezugs einer Altersrente verstorben sind, werden eingezogen, indem Abzüge von den Beträgen vorgenommen werden, die dem Ehepartner, den Kindern oder den Eltern als Hinterbliebeneneinkommen/-rente (Witwen- und Waisenrente) zugewiesen wurden.

Darüber hinaus werden Schulden aus der persönlichen Versicherung (wie GSS) von Anspruchsberechtigten, die Witwen-/Waisenrenten beziehen, auch von ihren Hinterbliebeneneinkommen/-renten eingezogen.

3. Abzugsquote: 10 % der Rente

Gemäß Zusatzartikel 24 des Gesetzes Nr. 5510 kann dieser Abzug rechtlich bis zu maximal 25 % (einem Viertel) des Einkommens oder der Rente vorgenommen werden. Im Rahmen des von der SGK veröffentlichten entsprechenden Rundschreibens wird in der Praxis jedoch jeden Monat ein Abzug von 10 % vom jeweiligen Einkommen/von der Rente vorgenommen.

4. Ausgenommene Renten

Bestimmte von der SGK gezahlte und vom Finanzministerium eingezogene Sonderrenten sind vom Geltungsbereich des Abzugs ausgenommen. Im Rahmen des Zusatzartikels 24 werden keine Prämienschulden von den Renten abgezogen, die erfolgreichen Sportlern, Staatssportlern und Terrorismusopfern (im Rahmen des Gesetzes Nr. 5233) zugewiesen wurden.

5. Reihenfolge des Abzugs bei Mehrfachschulden

Wenn der Versicherte oder der Anspruchsberechtigte gleichzeitig Prämienschulden aus mehreren verschiedenen Status hat (GSS, Freiwillig, Landwirtschaft, 4/1-b Bag-Kur, 4/1-c Anpassung usw.), beginnen die Abzüge mit der ältesten Schuld, die nicht verjährt ist, und werden in der im entsprechenden Rundschreiben festgelegten Reihenfolge eingezogen (zum Beispiel zuerst GSS-Schulden, dann Schulden aus freiwilliger/landwirtschaftlicher/Zusatz-5-Versicherung und dann Schulden aus der 4/1-b Pflichtversicherung).

6. Überschneidung mit anderen SGK-Abzügen (Artikel 96)

Wenn im Rahmen von Artikel 96 des Gesetzes Nr. 5510 (Rückforderung ungerechtfertigter Zahlungen) ein laufender Abzug von der Rente des Versicherten erfolgt, wird zunächst der Abschluss dieses Abzugs abgewartet, und danach beginnt der Abzug gemäß Zusatzartikel 24 (Prämienschuld). Eine neue Schuld gemäß Artikel 96, die nach Beginn des Abzugs gemäß Zusatzartikel 24 entsteht, wird jedoch gleichzeitig eingezogen, ohne den Abschluss von Zusatzartikel 24 abzuwarten.

Sirkülerimiz, TÜRMOB’dan alınmıştır. Detaylı bilgi için sirkuler@stb-cpaturkey.com adresinden bizlere ulaşabilirsiniz. 

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