| STEUERRUNDSCHREIBEN: 2026-109 | DATUM: 07.09.2026 |
NEUE QUELLENSTEUERPERIODE FÜR FONDSERTRÄGE
Mit dem Präsidialerlass Nr. 11734, der im Amtsblatt Nr. 33362 vom 5. September 2026 veröffentlicht wurde, wurde eine Änderung in Unterpunkt (2) von Buchstabe (a) des ersten Absatzes von Artikel 1 des dem Ministerratsbeschluss Nr. 2006/10731 vom 02.07.2006 beigefügten Beschlusses vorgenommen, und der Quellensteuersatz (Stopaj), der auf Gewinne aus Geldmarktfonds und bestimmten freien Fonds mit dem Zusatz „Geldmarkt“ im Namen anzuwenden ist, wurde auf 10 Prozent festgelegt.
Mit der getroffenen Regelung;
Wurde der Quellensteuersatz von 0 Prozent, der auf Einkünfte angewendet wird, die von Steuerzahlern im Geltungsbereich des ersten Absatzes von Artikel 2 des Körperschaftsteuergesetzes Nr. 5520 (Kapitalgesellschaften und ausländische Institutionen ähnlicher Art, inländische und ausländische Fonds) sowie von ausländischen institutionellen Anlegern wie Länderfonds, Institutionen- und Organisationsfonds und Anlageinstituten, die ausschließlich zum Zwecke der Wertpapieranlage in der Türkei tätig sind, aus Geldmarktfonds und freien Fonds mit dem Zusatz „Geldmarkt“ im Namen erzielt werden, auf 10 Prozent neu festgelegt.
Während der Satz von 10 Prozent direkt für Fonds gilt, die nach dem 5. September 2026 gekauft wurden, gilt er bei Fonds, die vor diesem Datum erworben wurden, für den Teil des Gewinns, der dem Zeitraum vom Veröffentlichungsdatum des Beschlusses bis zum Datum des Verkaufs entspricht.
Andererseits gibt es keine Änderung des 0-prozentigen Quellensteuersatzes, der auf die Gewinne angewendet wird, die die genannten unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen institutionellen Anleger aus anderen Wertpapieren und Kapitalmarktinstrumenten (Anleihen, Aktien, andere Investmentfonds-Beteiligungszertifikate außer Geldmarktfonds usw.) im Rahmen von Absatz 1 des vorläufigen Artikels 67 erzielen.
Darüber hinaus gibt es keine Änderung beim Quellensteuersatz, der auf Investmentfondserträge von natürlichen Personen und Institutionen angewendet wird, die derzeit nicht in den Geltungsbereich der 0-Prozent-Quellensteueranwendung fallen; von diesen Einkünften wird weiterhin eine Quellensteuer von 17,5 Prozent einbehalten.
ÄNDERUNGEN DURCH DEN PRÄSIDIALERLASS NR. 11734
Der Satz in Absatz 1 von Artikel 1 des Ministerratsbeschlusses Nr. 2006/10731;
Wurde auf 10 Prozent für Gewinne, die aus Beteiligungszertifikaten von Geldmarktfonds und freien Fonds mit dem Zusatz „Geldmarkt“ im Namen erzielt werden, und auf 0 Prozent für sonstige Gewinne für Steuerzahler im Geltungsbereich des ersten Absatzes von Artikel 2 des Körperschaftsteuergesetzes Nr. 5520 und für diejenigen, die vom Ministerium für Schatz und Finanzen als ähnlich eingestuft werden wie Investmentfonds und Investmentgesellschaften, die gemäß dem Kapitalmarktgesetz Nr. 6362 gegründet wurden, unter den Steuerzahlern, die ausschließlich zum Zwecke der Erzielung von Wertpapier- und anderen Kapitalmarktinstrumentenerträgen sowie Kapitalzuwächsen und der Ausübung der damit verbundenen Rechte tätig sind, revidiert.
Für die Gewinne derjenigen, die nicht in diesen Geltungsbereich fallen, wird der Satz als 10 Prozent angewendet.
Gemäß Artikel 2 des Präsidialerlasses Nr. 11734 wird er auf die Gewinne angewendet, die aus ab dem Veröffentlichungsdatum erworbenen Geldmarktfonds-Beteiligungszertifikaten und Beteiligungszertifikaten freier Fonds mit dem Zusatz „Geldmarkt“ im Namen durch Steuerzahler im Geltungsbereich des ersten Absatzes von Artikel 2 des Körperschaftsteuergesetzes Nr. 5520 und durch vom Ministerium für Schatz und Finanzen bestimmte Personen erzielt werden. Für Gewinne, die aus den genannten Fonds-Beteiligungszertifikaten erzielt werden, die vor seinem Veröffentlichungsdatum erworben wurden, trat er an seinem Veröffentlichungsdatum in Kraft, um auf den Teil angewendet zu werden, der dem Zeitraum entspricht, der vom Veröffentlichungsdatum bis zum Datum der Veräußerung der Beteiligungszertifikate vergeht.