| STEUERRUNDSCHREIBEN: 2026-108 | DATUM: 06.09.2026 |
NEUE PERIODE DER MELDEPFLICHT UND ENTSCHEIDUNG DES STAATSRATS
Mit dem am 31. Mai 2022 veröffentlichten VUK-Generalkommuniqué Nr. 538 wurde für Dienstanbieter (Anzeigenportale, E-Commerce-Plattformen, soziale Netzwerke), die im Internet veröffentlichte Anzeigen vermitteln, die Verpflichtung eingeführt, der Finanzverwaltung (GIB) monatlich detaillierte Informationen über die Anzeigen und die Inserenten (wie Internetadresse, Identitäts-/Titelinformationen, Inkassobeträge und Bankkontoinformationen) zu melden. Darüber hinaus war vorgesehen, dass weitere von der Präsidentschaft festzulegende Informationen gemeldet werden müssen und dass diese Anbieter für die Richtigkeit der von den Inserenten angegebenen Informationen verantwortlich gemacht werden.
Mit den rechtskräftigen Entscheidungen der Dritten Kammer des Staatsrats (Entscheidung vom 29.04.2024, E.:2023/3109; K.:2024/2440) und der Kammer für Steuerstreitigkeiten (Entscheidung vom 22.04.2026) wurden bestimmte Artikel des Kommuniqués für Hosting-Anbieter jedoch aufgehoben.
Gründe für die Aufhebung
In der Entscheidung des Staatsrats wurde festgestellt, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung weiterer von der Präsidentschaft festzulegender Informationen keine Gewissheit bot und hinsichtlich Art und Inhalt der angeforderten Informationen nicht vorhersehbar war.
Darüber hinaus wurde die Haftbarmachung von Hosting-Anbietern für die Richtigkeit der von den Inserenten gemeldeten Informationen als Verstoß gegen den in der Verfassung und im türkischen Strafgesetzbuch verankerten Grundsatz der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit erachtet.
NEUE REGELUNGEN DURCH DAS VUK-GENERALKOMMUNIQUÉ NR. 595
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Staatsrats wurden mit dem VUK-Generalkommuniqué Nr. 595, das im Amtsblatt Nr. 33361 vom 5. September 2026 veröffentlicht wurde, wesentliche Änderungen am Kommuniqué Nr. 538 vorgenommen.
Gemäß der neuen Regelung sind Hosting-Anbieter und Anbieter sozialer Netzwerke, die die Veröffentlichung von Anzeigen für den Kauf, Verkauf oder die Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Gütern sowie Dienstleistungen ermöglichen, verpflichtet, die folgenden Informationen bezüglich dieser von ihnen durchgeführten Transaktionen innerhalb von Einmonatszeiträumen des Kalenderjahres elektronisch an die GIB-Systeme zu melden:
a) Die Internetadresse oder -adressen, unter denen die bereitgestellte Dienstleistung erbracht wird.
b) Informationen zur Feststellung der Steuerpflicht, wie Name-Nachname/Titel, TR-Identitätsnummer/Ausländer-Identitätsnummer/Steuer-Identitätsnummer, die zu den natürlichen oder juristischen Personen gehören, die betreut werden.
c) Anzeigeninformationen zu den Verkaufs-/Vermietungstransaktionen für bewegliche und unbewegliche Güter sowie Dienstleistungen, die im Namen der betreuten Personen durchgeführt wurden.
Mit dieser Änderung wurde die Formulierung bezüglich unbestimmter, von der Präsidentschaft anzufordernder anderer Informationen gestrichen und der Umfang der zu meldenden Anzeigeninformationen präzisiert. Darüber hinaus wurde der Absatz, der die Anbieter direkt für die Richtigkeit der Informationen verantwortlich macht, aufgehoben.