| STEUERRUNDSCHREIBEN: 2026-91 | DATUM: 01.07.2026 |
Das Allgemeine Rundschreiben zur Einbringung bestimmter Vermögenswerte in die Wirtschaft (Serien-Nr.: 1) bezüglich der neuen Vermögensfriedensregelung, die mit dem dem Körperschaftsteuergesetz hinzugefügten vorläufigen Artikel 19 in Kraft trat, wurde veröffentlicht.
Die wichtigsten Verfahren und Grundsätze im Rahmen des genannten Rundschreibens sind im Folgenden zusammengefasst:
1. Meldefrist und erfasste Vermögenswerte
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Natürliche oder juristische Personen können ihr im Ausland befindliches Geld, Gold, Fremdwährungen, Wertpapiere und andere Kapitalmarktinstrumente bis zum 31. Juli 2027 bei Banken oder Maklerunternehmen melden.
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Es ist obligatorisch, die im Ausland befindlichen Vermögenswerte innerhalb von zwei Monaten ab dem Meldedatum auf Konten bei Banken oder Maklerunternehmen in der Türkei zu überweisen oder sie physisch einzubringen und auf diese Konten einzuzahlen.
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Vermögenswerte der gleichen Art, die sich in der Türkei befinden, aber nicht in den gesetzlichen Geschäftsbüchern erfasst sind, können ebenfalls bis zum 31. Juli 2027 gemeldet werden, indem sie bei Banken oder Maklerunternehmen eingezahlt werden.
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Bis zum 1. Juli 2027 (einschließlich dieses Datums) können mehrere Meldungen vorgenommen werden.
2. Steuersätze und Verpflichtungsrabatte
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Unter normalen Bedingungen erheben Banken und Maklerunternehmen eine Vorabsteuer in Höhe von 5 % auf den Wert der gemeldeten Vermögenswerte.
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Wird jedoch die Verpflichtung eingegangen, dass der gemeldete Vermögenswert auf Terminkonten, in inländischen Staatsschuldverschreibungen, Leasingzertifikaten oder Risikokapitalinvestmentfonds gehalten wird, sinken die Steuersätze je nach Dauer.
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Beträgt diese Verpflichtungsdauer 5 Jahre, wird der Steuersatz mit 0 % angewendet, bei 4 Jahren mit 1 %, bei 3 Jahren mit 2 %, bei 2 Jahren mit 3 % und bei 1 Jahr mit 4 %.
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Bei Meldungen, die zwischen dem 1. Januar 2027 und dem 31. Juli 2027 (einschließlich dieses Datums) erfolgen, werden diese Sätze um einen halben Punkt erhöht.
3. Buchführung und Sonderfonds
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Steuerpflichtige, die Bücher auf Bilanzbasis führen, müssen in den Passiva ein spezielles Fondskonto für die von ihnen gemeldeten Vermögenswerte einrichten.
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Dieses Fondskonto kann zwei Jahre lang ab dem Meldedatum nicht aus dem Unternehmen entnommen werden und darf für keinen anderen Zweck als zur Kapitalerhöhung verwendet werden; im Falle der Liquidation des Unternehmens wird es nicht besteuert.
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Steuerpflichtige, die Bücher auf Basis einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung für selbstständige Tätigkeiten führen, weisen diese Vermögenswerte gesondert in ihren Büchern aus.
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Personen, die nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen, können ebenfalls von dieser Regelung profitieren und unterliegen keinen Bedingungen, wie z.B. der Unmöglichkeit, die Vermögenswerte zwei Jahre lang aus dem Unternehmen zu entnehmen.
4. Befreiung von der Steuerprüfung
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Bezüglich der Beträge, die den gemeldeten Vermögenswerten entsprechen, wird unter keinen Umständen eine Steuerprüfung oder Steuerveranlagung durchgeführt.
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Bei einem Verstoß gegen die Bedingungen, wie z.B. die nicht fristgerechte Einbringung der Vermögenswerte in die Türkei, die nicht erfolgte Einzahlung bei der Bank oder die nicht fristgerechte Zahlung der angefallenen Steuern trotz der Meldung, kann die Befreiung von der Steuerprüfung nicht in Anspruch genommen werden.
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Die im Rahmen dieser Meldungen gezahlte Steuer kann unter keinen Umständen als Aufwand verbucht und nicht mit einer anderen Steuer verrechnet werden.