| STEUERRUNDSCHREIBEN: 2026-115 | DATUM: 13.10.2026 |
NEUE REGELUNGEN IM ELEKTRONISCHEN ZUSTELLUNGSSYSTEM
Nach der teilweisen Aufhebung der Regelung, die zuvor die Pflicht zur elektronischen Zustellung vorsah, durch das Verfassungsgericht, wurde Artikel 107/A des Steuerverfahrensgesetzes (VUK) mit dem am 1. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlichten Gesetz Nr. 7587 neu geregelt. Basierend auf dieser rechtlichen Infrastruktur wurden die Details der Anwendung mit dem am 11.10.2026 im Amtsblatt Nr. 33397 veröffentlichten VUK-Generalkommuniqué Nr. 596 geklärt.
Die wichtigsten Verfahren und Grundsätze im Kommuniqué sind nachstehend zusammengefasst:
1. Umfang der Pflicht zur elektronischen Zustellung
Für die folgenden Personen und Institutionen ist die Aufnahme in das elektronische Zustellungssystem und dessen Nutzung obligatorisch:
a) Körperschaftsteuerpflichtige.
b) Einkommensteuerpflichtige, die aufgrund ihrer gewerblichen, landwirtschaftlichen und freiberuflichen Einkünfte auf realer Basis besteuert werden.
c) Kollektivgesellschaften und einfache Kommanditgesellschaften.
d) Natürliche und juristische Personen, in deren Namen die Registrierung beim ersten Erwerb (Kauf eines Neuwagens) von registrierungs- und anmeldepflichtigen Gütern aus der dem Sonderverbrauchsteuergesetz (ÖTV) beigefügten Liste Nr. (II) erfolgt.
2. Fristen für die Aufnahme in das System
- Bestehende Steuerzahler, die vor dem 11.10.2026 nicht in das System aufgenommen wurden (Buchstaben a, b, c oben), müssen bis zum 30.11.2026 in das System aufgenommen werden.
- Diejenigen, die nach dem 11.10.2026 eine neue Steuerpflicht begründen, müssen innerhalb von 15 Tagen nach Beginn ihrer Geschäftstätigkeit aufgenommen werden.
- Diejenigen, die zum ersten Mal Fahrzeuge der ÖTV-Liste (II) (Kraftfahrzeuge) erwerben, müssen vor Abschluss des Registrierungs- oder Anmeldeverfahrens in das System aufgenommen werden.
- Diejenigen, die vor dem 1.7.2026 in das System aufgenommen wurden, werden das System weiterhin mit ihren bestehenden Passwörtern nutzen. Ein neuer Antrag ist nicht erforderlich.
3. Antragsverfahren und Passwortbereitstellung
Diejenigen, die in das System aufgenommen werden möchten, können teilnehmen, indem sie direkt über die Option „Mit e-Government registrieren“ auf dem Digitalen Finanzamt (dijital.gib.gov.tr) ein Passwort erhalten oder indem sie das „Antragsformular zur Aufnahme in das elektronische Zustellungssystem“ (Formular EK:1 oder EK:2) persönlich oder über ihre Vertreter beim Finanzamt einreichen.
4. Ausnahmen von der Verpflichtung
- Behinderte und beeinträchtigte natürliche Personen mit einem Behinderungsgrad von 90 % oder mehr sowie juristische Personen, deren alleinige oder sämtliche gesetzliche Vertreter/Manager diesen Behinderungsgrad aufweisen.
- Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Öffentliche Verwaltungen und Kommunalverwaltungen, diplomatische Vertretungen und ähnliche internationale Organisationen (bei Fahrzeugkäufen im Rahmen der ÖTV-Liste (II)).
Diese Personen können das System freiwillig nutzen, auch wenn es nicht obligatorisch ist.
5. Zeitpunkt der Zustellung
Das elektronisch signierte Zustellungsdokument gilt am Ende des fünften Tages nach dem Datum, an dem es im elektronischen Zustellungssystem eingeht, als dem Adressaten zugestellt.
6. Informationsoptionen
Steuerzahler können bei der Antragstellung eine Benachrichtigung per SMS oder E-Mail anfordern. Das Unterlassen dieser Benachrichtigungen aus technischen Gründen berührt jedoch nicht die Gültigkeit und Dauer der Zustellung.
7. Sanktionen
Die einschlägigen Strafbestimmungen des Steuerverfahrensgesetzes (Besondere Unregelmäßigkeitsstrafe) werden auf diejenigen angewendet, die den durch das Kommuniqué eingeführten Verpflichtungen (z. B. nicht rechtzeitige Aufnahme in das System) nicht nachkommen.