| STEUERRUNDSCHREIBEN: 2026-103 | DATUM: 01.08.2026 |
Mit dem im Amtsblatt Nr. 33402 vom 16.10.2026 veröffentlichten Kommuniqué zur Änderung des Allgemeinen Kommuniqués über das öffentliche Beschaffungswesen wurden die für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen erforderlichen Sozialversicherungsschuldengrenzen neu festgelegt.
Die Obergrenze der rechtskräftigen Sozialversicherungsbeitragsschulden, die bisher 5.000 TL betrug, wurde auf 50.000 TL angehoben.
Tabelle der neuen Schuldengrenzen
Bieter / Schuldenart | Gültig 01.10.2024 – 14.11.2026 | Gültig ab 15.11.2026
- Juristische Personen mit 4-a Versicherten (ohne Subunternehmer): 5.000 TL -> 50.000 TL
- Juristische Personen mit 4-a Versicherten (mit Subunternehmer): 5.000 TL -> 50.000 TL
- Juristische Personen mit 4-a und 4-c Versicherten (für 4-a): 5.000 TL -> 50.000 TL
- Juristische Personen mit 4-a und 4-c Versicherten (für 4-c): 5.000 TL -> 50.000 TL
- Natürliche Personen mit 4-a Versicherten (ohne Subunternehmer & 4-b): 5.000 TL -> 50.000 TL
- Natürliche Personen mit 4-a Versicherten (für 4-b Versicherung): 5.000 TL -> 50.000 TL
- 4-b Versicherte / SGDP-Pflichtige und GSS-Beitragsschuldner: 5.000 TL -> 50.000 TL
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
1. Das neue Limit von 50.000 TL tritt am 15. November 2026 in Kraft.
2. Für Ausschreibungen, deren Bekanntmachung oder schriftliche Ankündigung vor dem 15. November 2026 erfolgte, gilt weiterhin die bisherige Grenze von 5.000 TL.
3. Bei Ausschreibungen nach dem 15. November 2026 werden Bieter mit rechtskräftigen Schulden von über 50.000 TL von der Ausschreibung ausgeschlossen; bei Zuschlagserteilung drohen Ausschluss und Sperre.