| STEUERRUNDSCHREIBEN: 2026-110 | DATUM: 09.09.2026 |
LOHNUNTERSTÜTZUNG FÜR UNTERNEHMEN MIT TOURISMUSBETRIEBSZERTIFIKAT:
Mit Artikel 11 des Gesetzes Nr. 7590 wurden die Verfahren und Grundsätze bezüglich der Tourismus-Lohnunterstützung von 3.500 TL pro versichertem Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 01.05.2026 bis zum 31.12.2026 in Beherbergungsbetrieben des Privatsektors mit Tourismusbetriebszertifikat im entsprechenden SGK-Rundschreiben erläutert.
Die Punkte bezüglich der Prämienunterstützung werden im Folgenden erläutert:
1- Damit geförderte Arbeitsstätten von der Tourismus-Lohnunterstützung profitieren können;
- Der Arbeitsplatz muss privaten Arbeitgebern gehören und aktiv sein,
- Quellensteuer- und Prämiendienstleistungserklärungen müssen innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht werden,
- Angefallene Prämien müssen innerhalb der gesetzlichen Frist bezahlt werden,
- Der Arbeitsplatz darf keine überfälligen Versicherungsprämien-, Arbeitslosenversicherungsprämien-, Verwaltungsstrafenschulden sowie damit verbundene Verspätungsstrafen und -zuschläge aufweisen, oder die Schulden müssen strukturiert/gestundet sein,
- Es darf keine Feststellung von nicht angemeldeter oder gefälschter versicherter Beschäftigung vorliegen, und die prämienpflichtigen Einkünfte dürfen für den Zeitraum Mai-Dezember 2026 nicht zu niedrig gemeldet werden.
2- Die Tourismus-Lohnunterstützung wird für Dokumenttypen genutzt, die für Versicherte ausgestellt werden, die langfristigen Versicherungszweigen (Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung) unterliegen.
3- Die Tourismus-Lohnunterstützung KANN NICHT für Arbeitnehmer genutzt werden, die der Sozialversicherungs-Unterstützungsprämie unterliegen (Rentner), für ausländische Versicherte und für im Ausland arbeitende Versicherte.
4- Der Unterstützungsbetrag wird unter Berücksichtigung der gesamten Prämienzahlungstage in den fristgerecht eingereichten Erklärungen für Versicherte, die den langfristigen Versicherungszweigen unterliegen, berechnet.
5- Falls festgestellt wird, dass prämienpflichtige Einkünfte in einem Betrag zu niedrig gemeldet wurden, der ein Zehntel des Bruttomindestlohns (3.303,00 TL) im betreffenden Monat nicht überschreitet, profitieren Arbeitsstätten, die den Mangel innerhalb von 15 Tagen nach SGK-Warnung beheben, weiterhin von der Unterstützung. Andernfalls werden Unterstützungen mit Verspätungsstrafen zurückgefordert.
6- Der Unterstützungsbetrag wird von den an die SGK zu zahlenden Versicherungsprämienschulden der Arbeitgeber für die Folgemonate abgezogen. (Prämientage x 116,67 TL).
7- Subunternehmer, die Aufträge von Hauptarbeitgebern übernehmen, können ebenfalls von dieser Unterstützung profitieren, sofern sie in der Liste des Ministeriums für Kultur und Tourismus aufgeführt sind.
8- Arbeitgeber MÜSSEN SICH NICHT bei der SGK bewerben, um von der Unterstützung zu profitieren. Das Ministerium für Kultur und Tourismus leitet die Liste an die SGK weiter, und die Unterstützung wird automatisch berechnet.
9- Wird der Arbeitsplatz während des Unterstützungszeitraums übertragen, wird die Unterstützung fortgesetzt, sofern die Bedingungen über die bestehende Akte erfüllt sind, ohne dass eine neue Akte eröffnet wird.