| STEUERRUNDSCHREIBEN: 2026-105 | DATUM: 04.08.2026 |
Bedeutende Änderungen wurden am SGK-Rundschreiben zu Gesundheitsaktivierungsverfahren Nr. 2017/26 (durch SGK-Rundschreiben Nr. 2026-20) im Rahmen der Verordnung zur Änderung der Verordnung über vorübergehenden Schutz vom 28.11.2025 vorgenommen.
Die neuen Verfahren und Grundsätze, die bei den Gesundheitsaktivierungsprozessen von ausländischen Staatsangehörigen in der Türkei gemäß dem Gesetz Nr. 6458 über Ausländer und internationalen Schutz (vorübergehender Schutz, internationaler Schutz, Flüchtlinge, Staatenlose usw.) anzuwenden sind, werden nachstehend zusammengefasst:
Neue Erleichterung bei der Meldung von Familienbanden
In erster Linie wird von Ausländern für die Gesundheitsaktivierung eine „Ausländeridentitätsnummer“ verlangt. Ausländer, die das standardmäßig angeforderte Ausweisdokument, den Reisepass, den Führerschein, die Heiratsurkunde oder Dokumente ihrer Heimatkonsulate zum Nachweis von Familienbanden nicht beschaffen können, können den Aktivierungsprozess mit dem „Dokument über Antragsteller- und Begleitpersoneninformationen“, das sie von der Generaldirektion für Migrationsmanagement erhalten, durchführen.
Aufenthaltserlaubnispflicht für Eltern
Für Eltern, für die als Angehörige eine Gesundheitsaktivierung beantragt wird, wird zusätzlich zu den oben genannten Dokumenten auch ein „Aufenthaltserlaubnisdokument“ verlangt.
Wenn die Dauer der Aufenthaltserlaubnis jedoch im Gesundheitsversorgungs-Aktivierungssystem (SPAS) der SGK eingesehen werden kann, wird das physische Aufenthaltserlaubnisdokument nicht angefordert. Die Genehmigungszeiträume im Identitätsaustauschsystem (KPS) werden nicht berücksichtigt; nur SPAS-Aufzeichnungen werden zugrunde gelegt.
Ausländer, die auf Aufenthaltserlaubnisdokumente warten
Für Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben und denen diese gewährt wurde, die ihr physisches Dokument jedoch noch nicht erhalten haben: Wenn anstelle des eigentlichen Genehmigungsdokuments ein offizielles Dokument vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass das Aufenthaltserlaubnisdokument an ihre Adresse gesendet wird, kann der Gesundheitsaktivierungsprozess mit diesem Dokument durchgeführt werden.
Ausnahmefälle, in denen keine Aufenthaltserlaubnis erforderlich ist
Für die Gesundheitsaktivierungsverfahren der folgenden Personen wird kein Aufenthaltserlaubnisdokument verlangt:
- Personen, die gemäß Artikel 28 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr. 5901 mit Erlaubnis auf die türkische Staatsbürgerschaft verzichtet haben (Inhaber der Blauen Karte).
- Bürger der Türkischen Republik Nordzypern (TRNC).