| STEUERRUNDSCHREIBEN: 2026-118 | DATUM: 19.10.2026 |
1. Prüfungsverfahren bei Änderung der Bauklasse und -gruppe
– Ändern sich Bauklasse und -gruppe durch eine Baugenehmigungsänderung, werden die Einheitskosten der neuen Klasse der jeweiligen Jahre herangezogen.
– Sind die am Bauende gültigen Klassen in den Kommuniqués früherer Jahre nicht enthalten, gilt die zuvor maßgebliche Bauklasse.
– Wird die Baugenehmigung erst nach Fertigstellung erteilt und fehlt die Bauklasse in früheren Listen, erfolgt die Festlegung vorrangig durch die Provinzdirektion für Umwelt und Städtebau bzw. durch die SGK. Bei Einwänden wird die Akte an Sozialversicherungsprüfer überwiesen.
2. Teil-Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Projekten mit mehreren Blöcken
– Bei Anträgen auf Teil-Unbedenklichkeitsbescheinigungen wird der durch behördliche Korrespondenz festgestellte Fertigstellungsgrad und -zeitpunkt herangezogen. Die Flächen und gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen bereits bescheinigter Abschnitte werden bei Folgeberechnungen nicht erneut berücksichtigt.
– Bei mehreren Blöcken fordert die SGK die Fertigstellungsgrade aller Blöcke an, selbst wenn der Antragsteller die Bescheinigung nur für einen Block verlangt. Die Berechnung erfolgt über alle fertiggestellten Einheiten.
– Reichen die gemeldeten beitragspflichtigen Entgelte aus und bestehen keine Schulden, wird die Bescheinigung für den Block und auf Wunsch auch für weitere fertiggestellte Teile ohne Neuberechnung ausgestellt.
3. Weitere Durchführungsvorschriften
– Für vor dem 16.05.2026 gestellte Anträge gilt das Recht am Tag der Ausstellung der Bescheinigung und nicht das Antragsdatum.
– Werden nach Erteilung einer Teilbescheinigung für verbleibende Abschnitte keine Mitarbeiter gemeldet, prüft ein Sachverständiger den tatsächlichen Beginn der Restarbeiten.
– Erfolgt nach dem Fertigstellungsdatum keine weitere Meldung, wird bei der Prüfung für den nicht gemeldeten Zeitraum ein Abschlag von 25 % auf die Mindestarbeitsquote gewährt.