| STEUERRUNDSCHREIBEN: 2026-117 | DATUM: 19.10.2026 |
Durch den Präsidialerlass Nr. 7887 wurde das Mindestgrundkapital für Aktiengesellschaften von 50.000 TL auf 250.000 TL und für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) von 10.000 TL auf 50.000 TL angehoben. Für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften mit genehmigtem Kapital wurde das Anfangskapital auf 500.000 TL festgelegt.
Die gemäß dem vorläufigen Artikel 15 des türkischen Handelsgesetzbuchs Nr. 6102 gewährte Frist bis zum 31.12.2026 wurde durch das im Amtsblatt Nr. 33403 vom 17. Oktober 2026 veröffentlichte Kommuniqué des Handelsministeriums bis zum 31.12.2027 verlängert.
Wesentliche Grundsätze und Erleichterungen bei der Beschlussfassung
1. Bestehende Unternehmen mit unzureichendem Kapital müssen dieses bis zum 31. Dezember 2027 anpassen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist gelten die Gesellschaften kraft Gesetzes als aufgelöst.
2. Nicht börsennotierte Aktiengesellschaften im genehmigten Kapitalsystem, die ihr Kapital bis zu diesem Datum nicht auf 500.000 TL erhöhen, scheiden aus diesem System aus.
3. In den Generalversammlungen zur Kapitalerhöhung ist kein Beschlussquorum erforderlich; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, Vorrechte können nicht ausgeübt werden.