| STEUERRUNDSCHREIBEN: 2026-87 | DATUM: 22.06.2026 |
Mit dem von der Sozialversicherungsanstalt (SGK) veröffentlichten Rundschreiben Nr. 2026-15 vom 19.06.2026 wurden neue Verfahren und Grundsätze für die Stundung und Ratenzahlung von SGK-Schulden festgelegt.
Die wichtigsten Details der Regelung, die den Steuerzahlern erhebliche Erleichterungen bringt, sind nachfolgend zusammengefasst:
1. Antragsfrist und vergünstigter Stundungszins
-
Wenn Schuldner sich bis zum 31. August 2026 (einschließlich dieses Datums) an die zuständigen SGK-Stellen wenden, beträgt der bei Stundungsverfahren anzuwendende jährliche Zinssatz 29 %.
-
Um von diesem vergünstigten Satz profitieren zu können, muss die festgelegte erste Rate (Anzahlung) bis spätestens 31. August 2026 vollständig bezahlt werden.
2. Ratenlaufzeiten nach Liquiditätsquote
Die maximalen Ratenlaufzeiten, die entsprechend der Liquiditätsquote, welche die finanzielle Situation der Schuldner widerspiegelt, anzuwenden sind, lauten wie folgt:
-
Bis zu 36 Monate in gleichen Raten für Personen mit einer Liquiditätsquote zwischen 0,51 und 1,00.
-
Bis zu 72 Monate in gleichen Raten für Personen mit einer Liquiditätsquote von 0,50 und darunter.
3. Garantiegrenzen
-
Die für die Stundung von SGK-Schulden erforderliche Garantie-Grenze wurde von 1 Million TL auf 10 Millionen TL erhöht.
-
Für Verfahren mit einer Gesamtschuld von bis zu 10.000.000 TL wird keine Garantie verlangt; für Schulden, die diesen Betrag übersteigen, wird lediglich eine Garantie in Höhe der Hälfte des übersteigenden Teils verlangt.
4. Zusätzliche Fristen für frühere Stundungen
-
Schuldner, die vor dem 4. Juni 2026 eine Stundung beantragt und ihre erste Rate bezahlt haben, können auf Antrag eine Verlängerung ihrer aktuellen Zahlungspläne erhalten.
-
In diesem Rahmen kann für Personen mit einer Liquiditätsquote zwischen 0,51 und 1,00 eine zusätzliche Ratenlaufzeit von bis zu 18 Monaten und für Personen mit einer Quote von 0,50 und darunter von bis zu 36 Monaten gewährt werden.
5. Zuständige Behörden und Bewertung
-
Die Zuständigkeitsgrenzen je nach Schuldenart wurden in den Stellen, in denen die Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden, aktualisiert.
-
Für alle Schulden, die die Zuständigkeit der Zentrumsleiter übersteigen (18 Millionen TL für Istanbul, Ankara, Izmir; 15 Millionen TL für andere Metropolstädte; 13 Millionen TL für Nicht-Metropolprovinzen), sind die Provinzdirektoren der Sozialversicherung direkt zuständig, und die Akten werden nicht an die Zentrale Organisation weitergeleitet.
-
Wenn der Schuldner Schulden hat, die von mehreren SGK-Stellen verfolgt werden, muss bei jeder Stelle ein separater schriftlicher Antrag gestellt werden.