| STEUERRUNDSCHREIBEN: 2026-92 | DATUM: 03.07.2026 |
Mit dem allgemeinen Schreiben vom 30.06.2026 mit der Nummer 16041063, das von der Generaldirektion für Kommunalverwaltungen veröffentlicht wurde, wurde ein wichtiger Schritt zur Umstrukturierung und Stundung bei der Einziehung öffentlicher Forderungen der Kommunalverwaltungen unternommen.
Gemäß dieser Regelung können öffentliche Forderungen, die von Gemeinden und Sonderverwaltungen der Provinzen nach dem Gesetz Nr. 6183 verfolgt werden, im Rahmen der Stundungsbedingungen umstrukturiert werden, die je nach Zuständigkeit vom Bürgermeister oder Gouverneur festgelegt werden. In diesem Zusammenhang wurde angegeben, dass für den Teil der Schulden bis zu 10 Millionen TL eine Ratenzahlungsmöglichkeit von bis zu 72 Monaten ohne Sicherheitsleistung (Garantie) gewährt wird.
Von Bürgermeistern und Gouverneuren festzulegende Verfahren und Grundsätze
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Allgemeinen Inkasso-Rundschreibens Serie: B Nr. 20 vom 16.06.2026 wurde es den Bürgermeistern in den Gemeinden und den Gouverneuren in den Sonderverwaltungen der Provinzen ermöglicht, über die folgenden administrativen Angelegenheiten zu entscheiden:
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Festlegung, welche nach dem Gesetz Nr. 6183 verfolgten Forderungen nach Art und Fälligkeit in den Geltungsbereich der Stundung fallen.
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Festlegung des Stundungszinssatzes auf 29 %.
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Festlegung der Fristen für die Antragstellung und die erste Ratenzahlung (z. B. dass Anträge bis zum 31.08.2026 gestellt werden müssen und die erste Ratenzahlung im September 2026 beginnen und jeden Monat erfolgen muss).
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Erstellung von gedruckten Formularen für Anträge und Klärung der Kanäle (schriftlich und/oder elektronisch), über die Anträge angenommen werden.
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Festlegung der Anzahl der Raten für die zu stundenden öffentlichen Forderungen.
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Bestimmung der Behörde, die die Stundungsanträge genehmigt, und, falls eine Befugnisübertragung stattfinden soll, der zuständigen Behörde, an die diese Befugnis übertragen wird.
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Festlegung der Regeln, unter welchen Bedingungen die Stundung bei nicht fristgerechter Zahlung der Raten als verletzt gilt oder in welchen Fällen die Zahlungen ohne Verletzung fortgesetzt werden können.
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Festlegung sonstiger Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Stundung, falls vorhanden[cite: 7].