| STEUERRUNDSCHREIBEN: 2026-86 | DATUM: 18.06.2026 |
Mit der im Amtsblatt vom 16. Juni 2026 (Nr. 33282) veröffentlichten Verordnung Serie Nr. 58 wurden in der Allgemeinen Mehrwertsteuer (MwSt)-Durchführungsverordnung Aktualisierungen vorgenommen, die die Steuerzahler eng betreffen.
Die Details der neuen Regelungen, die mit den entsprechenden Gesetzen (Gesetze Nr. 7555, 7577 und 7578) in Kraft getreten sind, sind nachfolgend zusammengefasst:
1. MwSt-Befreiung bei der Übertragung von Stiftungsimmobilien (Gesetz Nr. 7555)
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Mit Wirkung vom 24. Juli 2025 wurden die Übertragungs- und Liefergeschäfte von Stiftungsimmobilien in den Geltungsbereich der MwSt-Befreiung aufgenommen.
2. MwSt-Befreiung bei der Übertragung von enteigneten Immobilien (Gesetz Nr. 7577)
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Mit Wirkung vom 1. Juni 2026 ist die Übertragung von Immobilien, die in Fällen von öffentlichem Interesse im Rahmen des Enteignungsgesetzes Nr. 2942 enteignet wurden, an den Staat und an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die Enteignung durchführen, von der MwSt befreit.
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Im Falle der Enteignung von Immobilien, die MwSt-Pflichtigen gehören, in diesem Rahmen; wird die MwSt, die von den Steuerzahlern beim Erwerb der Immobilie getragen und dem Vorsteuerabzug unterworfen wurde, über die MwSt-Erklärung der Periode, in der die Lieferung erfolgt, aus den Abzugskonten entfernt.
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Dieser aus den Abzugskonten entfernte MwSt-Betrag kann bei der Ermittlung der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage direkt als Aufwand oder Kosten berücksichtigt werden.
3. Aufhebung der Befreiung für Gesundheitsdienste von Stiftungsuniversitäten (Gesetz Nr. 7577)
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Der Befreiungsstatus der Dienstleistungen, die von Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Kliniken, Apotheken usw.) erbracht werden, die von Hochschuleinrichtungen betrieben werden, welche von Stiftungen gegründet wurden, denen der Präsident Steuerbefreiung gewährt hat, wurde neu geregelt.
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Die von diesen Einrichtungen ab dem 1. Januar 2027 zu Diagnose- und Behandlungszwecken erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen wurden aus dem Geltungsbereich der MwSt-Befreiung herausgenommen und unterliegen im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der MwSt.
4. MwSt-Befreiung für Spenden an Darülaceze (Gesetz Nr. 7578)
- Die MwSt-Befreiung für Vereine und Stiftungen, die im Rahmen der Lebensmittelhilfe für Bedürftige tätig sind, wurde erweitert und schließt nun auch „Darülaceze“ ein.
- Lieferungen von Lebensmitteln, Reinigungsartikeln, Kleidung und Brennstoffen an Darülaceze wurden von der MwSt befreit.
- Auch wenn die Kosten der gespendeten Waren unter der Grenze für die Rechnungsausstellung liegen, müssen sie zwingend mit einer Rechnung belegt werden, und die Rechnung muss den Vermerk enthalten, dass keine MwSt berechnet wurde.
5. SCT/MwSt-Rückerstattung und Exportbefreiung
- Beim Export von Waren, die gegen Sicherheitsleistung importiert wurden, wurde der bürokratische Prozess beschleunigt, wenn die auf den der Sicherheitsberechnung zugrunde liegenden SCT-Betrag gezahlte MwSt in das Rückerstattungskonto einbezogen wird.
- Für den Teil der MwSt, der den aufgrund direkter Belastungen zur Rückerstattung beantragten maximalen erstattungsfähigen Steuerbetrag übersteigt, wird der Rückerstattungsantrag nach allgemeinen Grundsätzen ohne Erfordernis eines Steuerprüfungsberichts abgeschlossen.