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Rundschreiben zur Lohnsteuerbefreiung für Zuwendungen an Arbeitnehmer in Form von Aktien geändert

STEUERRUNDSCHREIBEN: 2026-96 // Durch die Änderung des aufgehobenen Artikels 17 des Einkommensteuergesetzes mit dem Gesetz Nr. 7582 wurde die Obergrenze der Einkommensteuerbefreiung für Aktien, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern, die als Techno-Initiative-Unternehmen gelten, gewährt werden, auf das Zweifache des jährlichen Bruttolohns erhöht und die für die Befreiung erforderlichen Haltefristen wurden verkürzt. Die Verfahren und Grundsätze zu diesen Änderungen wurden mit dem Allgemeinen Einkommensteuer-Rundschreiben Serien-Nr. 335 erläutert.
STEUERRUNDSCHREIBEN: 2026-91 DATUM: 01.07.2026

Mit dem Gesetz Nr. 7524 vom 28. Juli 2024 wurde der aufgehobene Artikel 17 des Einkommensteuergesetzes neu gefasst und eine Regelung bezüglich der Lohnsteuerbefreiung für Zuwendungen getroffen, die Arbeitnehmern durch die unentgeltliche oder vergünstigte Überlassung von Aktien gewährt werden.

Später wurde diese Anwendung mit Artikel 3 des Gesetzes Nr. 7582 vom 21. Mai 2026 geändert, und ab dem 4. Juni 2026 wurden neue Grenzen festgelegt. Darauf basierend wurden die im Rundschreiben Serien-Nr. 326 vorgenommenen Änderungen mit dem Allgemeinen Einkommensteuer-Rundschreiben Serien-Nr. 335 veröffentlicht.

Die durch die neue Verordnung eingeführten Änderungen sind wie folgt:

Änderung der Obergrenze für die Befreiung: Die Obergrenze, die für die Befreiung des beizulegenden Zeitwerts der Aktien, die den Arbeitnehmern von als Techno-Initiative-Unternehmen qualifizierten Arbeitgebern gewährt werden und als Lohn gelten, von der Einkommensteuer zum Zeitpunkt der Gewährung berücksichtigt wird, wurde vom jährlichen Bruttolohn auf das Zweifache des jährlichen Bruttolohns erhöht.

Änderungen der Haltefristen: Die für die erworbenen Aktien vorgesehenen Haltefristen, um von der Einkommensteuer befreit zu werden, wurden wie folgt verkürzt:

Alte Regelung (Gesetz Nr. 7524):

  • Bei Veräußerung innerhalb von drei vollen Jahren wurde die gesamte befreite Steuer vom Arbeitgeber eingezogen.

  • Bei Veräußerung innerhalb von vier bis sechs Jahren wurden 75 Prozent der befreiten Steuer vom Arbeitgeber eingezogen.

  • Bei Veräußerung innerhalb von sieben bis zwölf Jahren wurden 25 Prozent der befreiten Steuer vom Arbeitgeber eingezogen.

Neue Regelung (Gesetz Nr. 7582):

  • Bei Veräußerung innerhalb von zwei vollen Jahren wird die gesamte befreite Steuer vom Arbeitgeber eingezogen.

  • Bei Veräußerung innerhalb von drei bis vier Jahren werden 75 Prozent der befreiten Steuer vom Arbeitgeber eingezogen.

  • Bei Veräußerung innerhalb von fünf bis sechs Jahren werden 25 Prozent der befreiten Steuer vom Arbeitgeber eingezogen.

Diese Rückerstattungen werden zusammen mit Verzugszinsen vom Arbeitgeber eingezogen, ohne dass eine Strafe für Steuerverlust verhängt wird.

Sirkülerimiz, TÜRMOB’dan alınmıştır. Detaylı bilgi için sirkuler@stb-cpaturkey.com adresinden bizlere ulaşabilirsiniz. 

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